Wechselausfertigung

Wechselausfertigung
Wechselduplikat; die zweite, dritte, vierte Ausfertigung eines  Wechsels. Die Ausfertigungen müssen gleich lautend und im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel (Art. 64 II WG). Mehrere W. sind v.a. im Überseeverkehr üblich. Während die erste Ausführung (Prima) zum Akzept versandt wird, kann zwischenzeitlich die Zweite (Secunda) oder die Dritte (Tertia) weitergegeben werden.
- Im Gegensatz zur  Wechselabschrift kann jede W. zur Zahlung vorgelegt werden. Wird eine W. bezahlt, erlöschen i.d.R. die Rechte aus allen W. (Art. 65 I WG).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Wechselduplikat — ⇡ Wechselausfertigung …   Lexikon der Economics

  • Ausfolgungsprotest — ⇡ Wechselprotest, der wegen Nichtherausgabe des Wechsels an den Inhaber der ⇡ Wechselausfertigung oder ⇡ Wechselabschrift erhoben wird (Art. 66, 68, 82 WG) …   Lexikon der Economics

  • Depositionsklausel — Depositions oder Antreffungsvermerk auf einer ⇡ Wechselabschrift oder auf der nicht zum Akzept versandten ⇡ Wechselausfertigung. Die D. gibt an, wo sich das Original bzw. Annahmeexemplar befindet. Diese müssen vom Verwahrer dem rechtmäßigen… …   Lexikon der Economics

  • Wechselabschrift — Wechselkopie; begebbare Abschrift eines ⇡ Wechsels. Jeder Wechselinhaber (ausgenommen Aussteller) kann von dem Wechsel eine Abschrift anfertigen, v.a. wenn er die Urschrift zur Einholung des ⇡ Akzepts verwendet. Die W. muss die Urschrift mit den… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”